§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mittelverwendung
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des
Vereins unterstützen. - Die Mitgliedschaft entsteht durch Genehmigung des Aufnahmeantrages durch den
Vorstand bzw. durch die Leitung der Abteilung. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist
der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe der Ablehnung mitzuteilen. Ablehnungen
dürfen nur durch den Vorstand vorgenommen werden. - Mitglieder des Vereins:
Einzelmitglieder
Familienmitglieder
Jugendliche (Mitglieder unter 16 Jahren)
Ehrenmitglieder (nach Ernennung durch den Vorstand) - Mitglieder über 16 Jahren sind stimmberechtigt und haben das passive Wahlrecht.
- Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur Zahlung des festgelegten
Mitgliederbeitrages verpflichtet.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein, dem
Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person oder dem Tod. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
Ein Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied
- sich vereinsschädigend verhält (grobe Verstöße gegen die Satzung)
- seinen Beitragsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu den
Ausschlussgründen zu äußern.
§ 6 Organe des Vereins
- Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist schriftlich oder durch Aushang in der Stadt mit einer Frist
von mindestens einer Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorstand
einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung kann als Jahreshauptversammlung einberufen werden. - Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Mitgliederver-
sammlung obliegt:- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Wahlen
- Festsetzung der Beiträge und der Aufnahmegebühr
- Satzungsänderungen
- Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenvorsitzenden.
- Jede satzungsgemäß berufene Versammlung ist beschlussfähig.
- Bei Beschlüssen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen.
- Auf Antrag der Mehrheit des Vorstandes oder eines Drittels der stimmberechtigten
Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe ist eine außerordentliche Mitgliederver-
sammlung einzuberufen.
§ 8 Vorstand, Präsident
- Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und
dem Schatzmeister. Der Vorstand kann um weitere Mitglieder erweitert werden. - Die Abteilungsleiter der Abteilungen mit mehr als 100 Mitgliedern sind geborene Mitglieder
des Vorstandes. - Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins genügt die gemeinsame Zeichnung durch
zwei Mitglieder des Vorstandes. Der 1. Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt. - Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre.
- Der Vorstand tagt in der Regel monatlich. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom
Vorsitzenden zu unterzeichnen, im Vertretungsfall durch den 2. Vorsitzenden. - Aufgaben des Vorstandes sind u.a.:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Erarbeitung des Jahresplanes
- Der Vorstand ist generell bevollmächtigt, im Fall von Beanstandungen des Vereins-
registers Satzungsänderungen und Änderungen der Anmeldungen in dem Umfang
vorzunehmen, der zur Beseitigung der Beanstandungen erforderlich ist. - Der Verein kann einen Präsidenten benennen, der vom Vorstand berufen wird. Der
Präsident muss Mitglied des Vereins sein.
Aufgabe des Präsidenten ist die repräsentative Vertretung des Vereins, Akquisition und
Pflege von Sponsoren und die Wahrnehmung besonderer Aufgaben, die ihm der Vorstand
bei seiner Berufung zum Präsidenten überträgt.
Die besonderen Aufgaben müssen schriftlich formuliert und vom Vorstand und dem
Präsidenten unterschrieben werden.
Der Präsident kann nur berufen werden, wenn er zuvor das vorbezeichnete Schriftstück über
seine besonderen Aufgaben und diesen Text der Ziffer 8. als Zeichen seines
Einverständnisses unterschrieben hat.
Der Präsident ist berechtigt, an Vorstandssitzungen teilzunehmen. Dazu erhält er regelmäßig
die Einladungen zu Vorstandssitzungen nebst Tagesordnung und die Protokolle der
Vorstandssitzungen. Er ist berechtigt, in Vorstandssitzungen das Wort zu ergreifen. Er hat
kein Stimmrecht.
Die Abberufung des Präsidenten steht dem Vorstand mit einfacher Mehrheit frei.
Er soll dies jedoch vor einem Abberufungsbeschluss dem Präsidenten mitteilen und ihm
unter Einhaltung eines angemessenen Zeitraums Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem
Vorstand geben. Die Abberufung geschieht in freiem Ermessen unter Ausschluss des
Rechtsweges.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der monatlichen Mitgliedsbeiträge und die Höhe der Aufnahmegebühr werden in
der Beitragsordnung des Vereins und in den Beitragsordnungen der Abteilungen geregelt.
§ 10 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand und der 1. Vorsitzende werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Sie werden für die Dauer
von 4 Jahren gewählt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als
Vorstand.
§ 11 Kassenprüfer
Die Wahl der beiden Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören, erfolgt zum Zwecke
der Prüfung des finanziellen Jahresberichtes, durch die Mitgliederversammlung.
§ 12 Satzungsänderung
Die Satzung kann nur auf einer Mitgliederversammlung, die unter Bekanntgabe der
beantragten Satzungsänderung einberufen wurde, mit einer Mehrheit von 2/3 der
anwesenden Stimmberechtigten geändert werden.
§ 13 Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins entscheidet die hierfür besonders einzuberufende
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. - Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner Zweckbestimmung fällt das Vermögen des
Vereins an die Stadt Altlandsberg mit der Auflage, dass es künftig nur zur Förderung der
kommunalen Einrichtungen der Stadt Altlandsberg verwendet werden darf.
§ 14 Inkrafttreten
Die geänderte Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
Die Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung des MTV 1860 Altlandsberg e.V. am
28.11.2016, durch Beschluss, angenommen.
Altlandsberg, 28.11.2016